Betroffen vom Anwendungsbereich der MiCA-Verordnung sind Marktteilnehmer, auch als Virtual Asset Service Provider (VASP) bezeichnet, die gemäß Art. 2 Abs. 1 MiCA in der “Union Kryptowerte ausgeben oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen”. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 MiCA umfassen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten insbesondere:
- Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte
- Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte
- Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte oder gegen Nominalgeldwährungen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind
- Ausführung, Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte
- Beratung zu Kryptowerten
Neben Kryptodienstleistern wie Handelsplattformen sind insbesondere Finanzinstitute wie Banken und Wertpapierinstitute von der Markets in Crypto Asset Regulation (MiCA) betroffen.
Welche Auswirkungen hat MiCA auf die Finanzbranche?
Mit der Einführung von MiCA kommen eine Menge regulatorischer Anforderungen und Compliance-Verpflichtungen auf Krypto-Dienstleister und Banken zu, um ein hohes Maß an Sicherheit und Stabilität zu gewährleisten. Für die Ausgabe, den Tausch und die Verwahrung von Kryptowerten und ihre Zulassung zum Handel gelten strenge Transparenz- und Offenlegungspflichten (Art. 1 Abs. 1 lit. a MiCA), Verbraucherschutzvorschriften (Art. 1 Abs. 1 lit. d MiCA) sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch. Das Ziel dabei ist die Gewährleistung der Integrität der Märkte für Kryptowerte (Art. 1 Abs. 1 lit. e MiCA).
Europaweite Vorschriften
Des Weiteren werden mit dieser Verordnung europaweite Vorschriften festgelegt. Diese regulieren die Zulassung und Beaufsichtigung von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen, Emittenten wertreferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token (Art. 1 Abs. 1 lit. b MiCA) sowie den Betrieb, die Organisation und die Unternehmensführung von Emittenten wertreferenzierter Token, Emittenten von E-Geld-Token und Anbietern von Krypto-Dienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 lit. c MiCA).
Handel mit Kryptowerten wird erlaubnispflichtig
Durch die MiCA-Verordnung wird der Handel mit Kryptowerten in ganz Europa erlaubnispflichtig. In vielen EU-Mitgliedsstaaten bestand bisher lediglich die Pflicht zur Registrierung und zur Nachweiserbringung, dass man über eine wirksame Geldwäscheprävention verfügt. Emittenten von Kryptowerten sind durch MiCA verpflichtet ein Whitepaper herauszugeben. Dieses muss detaillierte Informationen zum ausgegebenen Kryptowert und zum Emittenten enthalten und bei der zuständigen Aufsichtsbehörde notifiziert und veröffentlicht werden. Einer Genehmigung bedarf es ausdrücklich nicht.